Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 16.04.2020 in der ab 20.04.2020 bis einschließlich 03.05.2020 gültigen Fassung erlassen. Vergleichbare Verordnungen haben auch die anderen Bundesländer veröffentlicht.
Regelung durch Einzelverfügungen
Unter anderem in Nordrhein-Westfalen gilt nunmehr, dass die für die Durchsetzung der Gebote und Verbote zuständigen Behörden nicht mehr durch Allgemeinverfügung, sondern durch Einzelverfügung zu entscheiden haben. Dies bedeutet, dass den ordnungsbehördlichen Entscheidungen zwingend eine einzelfallbezogene Würdigung des Sachverhaltes und der Rechtslage zugrunde liegen muss.
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Bei der Auswahl konkret gebotener Maßnahmen im Einzelfall ist insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Erforderlich ist eine sachgerechte Abwägung der im Raum stehenden Interessen. Die letztendlich zu treffende Entscheidung ist sorgfältig zu begründen. Von rein textbausteinartigen Formulierungen ist Abstand zu nehmen.
Entscheidungshilfe vom Land einfordern
In Zweifelsfällen empfehlen wir Ihnen, das Land um eine kurzfristige Entscheidungshilfe zu bitten oder eine entsprechende Weisung einzufordern. Dokumentieren Sie entsprechende Gespräche und Absprachen mit dem Land. Es ist zu berücksichtigen, dass die Landesregierungen selbst von einer restriktiven Auslegung der Verordnungen ausgehen. Weisen Sie in Ihren Verfügungen darauf hin.