Die Gesetzesänderung hat zur Folge, dass Notfallsanitäter unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen Maßnahmen durchführen dürfen, die der Tätigkeit eines Notarztes nah kommen. Auswirkungen auf den Deckungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung von GVV Kommunal hat diese Gesetzesänderung nicht.
Ausübung eines öffentlichen Amtes
Der Rettungsdienst ist nach den Rettungsdienstgesetzen der verschiedenen Bundesländer eine öffentliche Aufgabe. Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt damit die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar. Für die Haftung wegen Pflichtverletzungen eines Notfallsanitäters gegenüber einem Notfallpatienten gelten damit die Regeln der Amtshaftung.
Bei Kommunen beschäftigte Notfallsanitäter
Betreiben Sie als Kommune eigene Rettungswachen und schädigen Ihre Notfallsanitäter bei einem Rettungsdiensteinsatz einen Patieten, sind die gegen Sie gerichteten Schadenersatzansprüche weiterhin durch die Allgemeine Haftpflichtversicherung von GVV Kommunal gedeckt. Die persönliche gesetzliche Haftpflicht der bei Ihnen beschäftigten Notfallsanitäter ist auch nach der neuen Rechtslage mitversichert.
Übertragung des Rettungsdienstes auf Hilfsorganisationen
Nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder haben die Kreise und kreisfreien Städte als Träger rettungsdienstlicher Aufgaben die Möglichkeit, die Durchführung des Rettungsdienstes u. a. auf anerkannte Hilfsorganisationen zu übertragen (z. B. § 13 Rettungsgesetz NRW). Stellen Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt dabei die Hilfsorganisation und die am Rettungsdienst teilnehmenden Personen von der Haftung frei, schließen wir auf Wunsch dieses Haftungsrisiko gegen einen zusätzlichen Beitrag in Ihren Versicherungsvertrag ein. Auch dieser Versicherungsschutz bleibt nach der neuen Gesetzeslage unverändert bestehen.