Als allgemeiner Grundsatz gilt: Betritt jemand ein zugefrorenes Gewässer, geschieht dies auf eigene Gefahr. Es besteht für Sie als Kommune keine Verpflichtung, alle in Ihrem Eigentum stehenden Eisflächen auf Tragfähigkeit zu überprüfen. Sie müssen auch nicht kontrollieren, ob einzelne Personen diese Flächen betreten.
Achtung, Kinder
Ist Ihnen bekannt, dass Kinder auf nicht sicheren kommunalen Eisflächen spielen, dürfen Sie nicht untätig bleiben. Handelt es sich um ein tieferes Gewässer − etwa in der Nähe einer Wohnbebauung − ist das Betreten der Eisfläche ausdrücklich zu verbieten. Stellen Sie hierfür Hinweisschilder auf, die für Kinder verständlich sind. Kontrollieren Sie die Einhaltung des Verbotes stichprobenartig und setzen Sie es falls notwendig auch durch.
Freigabe von Eisflächen
Kommen Sie dem Wunsch der Bevölkerung nach Freigabe von Eisflächen nach, entstehen für Sie erhöhte Verkehrssicherungspflichten. Sie übernehmen dadurch die Gewähr, dass die Eisfläche zum Eislaufen geeignet ist. Die Tragfähigkeit ist stets durch eine erfahrene Eisaufsicht zu prüfen. In der Regel sollte die Eisdecke eine Mindeststärke von 10 cm aufweisen und das Eis glasklar sein.
Regelmäßige Kontrolle
Einsetzendes Tauwetter erfordert eine engmaschige Kontrolle der freigegebenen Flächen. Kontrollieren Sie die Eisdecke zudem laufend auf mutwillige Schädigungen oder andere Gefährdungen durch Fremdkörper. Ist die Eisfläche nicht mehr zum Laufen geeignet, empfehlen wir, das Betreten ausdrücklich zu verbieten und das Verbot wirksam durchzusetzen.