Eine Abfallwirtschafts-Gesellschaft lässt eine Kompostierungs- und Vergärungsanlage errichten. Vor Abnahme der Werkleistungen sollte grundsätzlich ein Leistungsnachweis erbracht werden. Hierauf verzichtet man einvernehmlich noch vor einem Probelauf. Vor Erklärung der Abnahme hatte der den Abfallwirtschaftsbetrieb vertretende Rechtsvertretung mit einem Schreiben darauf hingewiesen, dass mit der Abnahme auch die vertragsgemäße Gewährleistung für zugesicherte Durchsatzmengen und Leistungswerte enden werde. Dieser Stellungnahme wird versehentlich keine besondere Bedeutung beigemessen. Unter Außerachtlassung der ungewollten Folgen wird sodann die Abnahme erklärt. Später stellt sich heraus, dass aufgrund massiver Schäden und Leistungsmängel die Anlage stillgelegt werden muss. Gewährleistungsrechte sind nicht mehr durchsetzbar. Die finanzielle Einbuße der Gesellschaft beläuft sich auf mehr als 500.000 Euro. Die Geschäftsführung wird für den Fehler verantwortlich gemacht.
Unsere D&O-Versicherung greift dann, wenn die versicherte Person von Ihnen wegen eines dienstlichen Fehlers auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und die Versicherungssumme in der Vermögenseigenschadenversicherung zur Abdeckung des Schadens nicht ausreicht.