Inanspruchnahme nach dem Umweltschadengesetz
Ob Schäden an Böden, Gewässern, gefährdeten Tier- und Pflanzenarten oder natürlichen Lebensräumen - der Verursacher eines Umweltschadens muss nach dem Umweltschadengesetz einen Ausgleich für die geschädigte Natur leisten. Auch Kommunen und kommunale Unternehmen sind von dieser Sanierungspflicht nicht ausgenommen. Bei Inanspruchnahme nach dem Umweltschadengesetz schützt Sie die Umweltschadenversicherung von GVV Kommunal vor den Sanierungskosten.