Ihnen als Kommune obliegt die Straßenverkehrssicherungspflicht für die Gemeindestraßen. Daraus ergibt sich jedoch nicht automatisch eine Beleuchtungspflicht für öffentliche Straßen und Wege. Etwas anderes gilt, wenn für die Verkehrsteilnehmenden ohne Straßenbeleuchtung eine nicht beherrschbare Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Sachgütern besteht.
Pflichten gegenüber dem Fahrverkehr
Die meisten Straßen- und Wegegesetze der Länder sehen keine Beleuchtungspflicht vor. Daher müssen die Kraftfahrenden nach den allgemeinen Regeln selbst für eine ordnungsgemäße Beleuchtungsanlage ihres Fahrzeugs sorgen und ihre Fahrweise den Sichtverhältnissen anpassen. Nur in Ausnahmefällen haben Sie als Kommune für eine Beleuchtung zu sorgen. Dies etwa bei Gefahrenlagen, die sich aus dem baulichen Zustand einer Straße ergeben und für die fahrzeugführenden Personen ohne Straßenbeleuchtung nicht erkennbar sind.
Was gilt gegenüber dem Fußverkehr?
Von zu Fuß Gehenden kann erwartet werden, dass sie sich vorsichtig und notfalls tastend bewegen, um bei Dunkelheit einen Sturz zu vermeiden. Selbst typische Hindernisse zur Verkehrsberuhigung müssen nicht stets beleuchtet werden. Bei Wegestellen mit gefährlichen und überraschenden Stolperfallen und an stark frequentierten Kreuzungen mit Überwegen sollte die Beleuchtung jedoch nicht dem Rotstift zum Opfer fallen. Dies gilt insbesondere bei Überwegen, die im Bereich von Schulen liegen.
Und was jetzt?
Das Abschalten der Straßenbeleuchtung ist haftungsrechtlich meistens unproblematisch. Halten Sie aber im Blick, dass es auch Ausnahmen gibt. Entscheidend sind immer die individuellen Verhältnisse vor Ort. Wir empfehlen Ihnen daher, die betroffenen Straßen und Wege vor der Abschaltung der Beleuchtung auf nicht beherrschbare Gefahrenstellen zu kontrollieren. Dokumentieren Sie diese Kontrollen und halten Sie die örtlichen Verhältnisse fortlaufend im Blick.