Bereits 1993 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass sich eine Kommune die durch eine beauftragte Abschleppfirma verursachten Schäden zurechnen lassen muss. Diese Rechtsprechung hat der BGH im Jahr 2019 auch auf andere hoheitlich geregelte Aufgaben übertragen. Dies bedeutet, dass eine Gemeinde gegenüber der Bevölkerung für schuldhafte Versäumnisse der beauftragten Unternehmen im Außenverhältnis einzustehen hat.
Abgrenzung Außen- und Innenverhältnis
Von der Außenhaftung der Kommune gegenüber den Geschädigten ist die Innenhaftung zwischen Kommune und Verwaltungshelfenden zu unterscheiden. Ein Direktanspruch der geschädigten Person gegen das Unternehmen besteht nämlich nicht. Im Innenverhältnis haftet dagegen im Regelfall ausschließlich das beauftragte Unternehmen gegenüber der Kommune. Dieser Anspruch der Kommune ist nicht nach Art. 34 S. 2 GG ausgeschlossen.
Nicht hoheitlicher Bereich
Geht es um nicht hoheitlich geregelte Aufgaben, gelten diese Grundsätze nicht. Die geschädigte Person kann daher direkt das Unternehmen in Anspruch nehmen. Denkbar ist aber, dass die Kommune im Außenverhältnis gemeinsam mit dem Unternehmen gesamtschuldnerisch haftet. Dies ist der Fall, wenn neben dem schuldhaften Versäumnis des Unternehmens auch die Kommune ein eigenes Verschulden etwa bei der Verletzung von Auswahl-, Organisations-, Anweisungs- oder Überwachungspflichten trifft. Von privater Hand beauftragte Unternehmen (z. B. Bau- oder Umzugsfirmen) leisten keine Verwaltungshilfe und zwar auch dann nicht, wenn diesen zur Durchführung einer privat veranlassten Maßnahme die Aufstellung von Verkehrszeichen im öffentlichen Raum gemeindlich erlaubt wurde.
Praxistipp
Um sicherzustellen, dass Sie als Kommune den vollständigen Ausgleichsanspruch gegen das selbst beauftragte Unternehmen durchsetzen können, empfehlen wir dringend den Abschluss eines schriftlichen Vertrages mit dem Unternehmen. Dieser sollte neben den konkreten Pflichten der beauftragten Unternehmen auch Ihre Haftungsfreistellung enthalten. Achten Sie bei der Vertragsgestaltung darauf, dass das Unternehmen Sie von allen Ansprüchen Dritter, also auch von Anwalts- und Verfahrenskosten, freistellt. Halten Sie vertraglich auch fest, dass Ihnen alle Schadenersatzbeträge zu erstatten sind, die Sie an Dritte leisten müssen und dass dies auch dann gilt, wenn der Schaden lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Bestehen Sie zudem auf den Nachweis einer Haftpflichtversicherung, welche die Haftungsfreistellung abdeckt. Sollte noch ein Vergütungsanspruch der Verwaltungshelfenden offen sein, bietet sich eine Aufrechnung in Höhe des Regressanspruchs an. Im Falle einer erforderlich werdenden gerichtlichen Auseinandersetzung ist dem Unternehmen der Streit zu verkünden.