Schlaglöcher gehören in vielen Städten und Gemeinden zum Alltag. Auch bei Einhaltung notwendiger Verkehrssicherungsmaßnahmen lassen sich nicht alle Schäden vermeiden. Eine Haftung ist nur bei einem Verschulden Ihrerseits gegeben.
Autofahrende
Ein Schlagloch ist nur dann eine unerwartete Gefahrenstelle, wenn Autofahrende nach den örtlichen Gegebenheiten nicht damit rechnen mussten. Selbst bei verkehrswichtigen Straßen müssen Autofahrende im Regelfall Schlaglöcher bis zu einer Tiefe von 15 cm hinnehmen; auf Autobahnen immer noch bis zu 10 cm Tiefe. Bei Pfützenbildung und Asphaltstücken auf der Fahrbahn ist eine besonders hohe Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmenden notwendig.
Fußverkehr
Zu Fuß Gehende müssen wie alle anderen Verkehrsteilnehmenden beim Überqueren der Fahrbahn stets die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lassen. An den Zustand einer Straße können sie grundsätzlich nicht die gleichen Ansprüche stellen wie an einen Gehweg. Ersatzansprüche bestehen nur, wenn ein Schlagloch nicht rechtzeitig erkennbar war oder nicht damit gerechnet werden konnte.
Kontrollrhythmus
Schlaglöcher entstehen oft innerhalb kürzester Zeit und können daher trotz ordnungsgemäßer Kontrolle nicht immer erkannt werden. Die vorgegebenen Kontrollzeiträume sind von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. der Verkehrsbedeutung der Straße. Entsprechende Empfehlungen finden Sie im Extranet (BADK-Sonderheft Haftungsrechtliche Organisation 2018).