Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus November 2020 haben Gebäudebesitzende keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Schaden durch den Einbau einer Rückstausicherung hätte verhindert werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die kommunale Abwasserleitung bei Bauarbeiten vorübergehend verengt wird. Wird in dieser Zeit ein Rückstau durch Starkregen verursacht, haftet weder die Gemeinde noch die von dieser beauftragte Baufirma.
Verstoß gegen Satzung
Für die Haftungsfrage spielt es keine Rolle, dass die Überflutung durch eine pflichtwidrige Verengung des Kanalsystems verursacht wurde und die Abwasserleitungen vor den Bauarbeiten ausreichend dimensioniert waren. Entscheidend ist allein, ob ein Schaden durch eine Rückstausicherung verhindert werden konnte und diese durch die Entwässerungssatzung der Gemeinde vorgeschrieben war.
Vorsehbarkeit vermeidbarer Schaden
Gebäudebesitzende müssen stets mit einem möglichen Rückstau rechnen und entsprechende Vorkehrungen dagegen treffen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Einbau einer satzungsgemäß vorgeschriebenen Rückstausicherung sowohl bei der Errichtung des Hauses als auch zu einem späteren Zeitpunkt technisch möglich und zumutbar war.
Keine Hinweispflicht der Gemeinde
Eine Gemeinde darf sich darauf verlassen, dass die Gebäudebesitzenden ihrer satzungsmäßigen Pflicht zum Einbau der Sicherung nachkommen. Es besteht daher bei Bauarbeiten keine Verpflichtung, auf die mit den Arbeiten verbundene größere Rückstaugefahr hinzuweisen. Bei Baumaßnahmen am Kanalnetz müssen Anwohnende generell mit Abflussstörungen rechnen. Auch davor soll eine Rückstausicherung schützen.