Nach den Stürmen beginnen die Aufräumarbeiten. Dann stellt sich die Frage, ob Sie als Kommune zur Beseitigung der Schäden verpflichtet sind. Und wer haftet für die entstandenen Schäden? Unsere Hinweise geben Ihnen Antworten auf diese Fragen.
Höhere Gewalt
Bei höherer Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, ist eine Kommune zur Beseitigung ihrer umgestürzten Bäume nicht zwangsläufig verpflichtet. Bedenken Sie jedoch bitte, dass dieses Verhalten bei Dritten zu Unmut führt. Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, diese Bäume von Grundstücken Ihrer Bevölkerung zu entfernen.
Verschulden
Unterlassen Sie regelmäßige Baumkontrollen, durch die der Schaden hätte verhindert werden können, trifft Sie ein Verschulden. Bei nicht erkennbarer Erkrankung des Baumes haften Sie bei liegenschaftsbezogenen Schäden am Nebengrundstück (z. B. Zaun, Carport oder Hausdach) sogar ohne ein Verschulden, sofern ein gesunder Baum dem Sturm standgehalten hätte. Die Rechtsprechung bejaht dann einen sogenannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch.
Verkehrssicherungspflicht
Fallen Bäume auf kommunale Grundstücke, sind Sie in der Regel zur Gefahrenbeseitigung verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, wem der Baum gehört. Fällt z. B. ein Baum auf eine Straße, stellt dies eine Gefährdung des Straßenverkehrs dar. Der Baum muss unverzüglich beseitigt werden.