So hat der BGH entschieden, dass Städte und Gemeinden nicht für Schäden durch herabfallende Äste gesunder Straßenbäume haften. Die Kontrollpflichten beschränken sich auf Anzeichen von Krankheit oder Beschädigungen wie z. B. dürre Äste, trockenes Laub und Frostschäden. Darüber hinaus sind Untersuchungen nur bei besonderen Umständen geboten.
Die Pappel als "besonderer Umstand"?
Einige Baumarten − darunter auch die Pappel − sind für Astabbruch anfälliger als andere Arten. Nach dem BGH ist dies als naturgegebenes Lebensrisiko hinzunehmen. Ein besonderer Umstand und damit erhöhte Sorgfaltsanforderungen an die Verkehrssicherungspflicht werden dadurch nicht begründet. Dies gilt auch für Pappeln auf Parkplätzen und somit nicht nur für Straßenbäume.
Allgemeines Lebensrisiko
Besondere Umstände ergeben sich z. B. durch das Alter, den Erhaltungszustand, den statischen Aufbau oder durch die Eigenart der Stellung des Baumes. Liegen diese nicht vor, sind weder eine eingehende Untersuchung noch das Ergreifen von präventiven Maßnahmen, wie etwa eine Baumfällung, erforderlich. Die Verkehrsteilnehmenden haben keinen Anspruch auf absolute Sicherheit. Städte und Gemeinden müssen nicht für alle Risiken und Gefahren des Alltags haften.
Praxistipp
Orientieren Sie sich bei Neuanpflanzungen im öffentlichen Straßenraum an der aktuellen Straßenbaumliste der Gartenamtsleiterkonferenz beim Deutschen Städtetag (GALK). Ungeeignet sind danach z. B. Silberahorn, Götterbaum und Silberweide. Führen Sie nach einem Orkan oder sonstigen extremen Wetterereignissen zusätzliche Kontrollen durch, um offensichtliche Schäden und Gefahren zu erkennen. Orientieren Sie sich dabei an der FLL-Baumkontrollrichtlinie.