Für die Räum- und Streupflichten gegenüber dem Fahrradverkehr bestehen keine höheren Anforderungen als gegenüber dem Kfz-Verkehr. Dies bedeutet, dass innerhalb geschlossener Ortschaften an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen grundsätzlich bei Glätte zu räumen und streuen ist.
Fuß- und Radwege
Auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg müssen Sie als Kommune auch dann räumen und streuen, wenn dieser Weg nur für den Fußverkehr bedeutend ist. Auch Fahrradfahrende dürfen sich dort auf die Erfüllung der Räum- und Streupflichten verlassen − selbst dann, wenn eine Verkehrsbedeutung für den Radverkehr nicht besteht. Benutzen Radfahrende jedoch verbotswidrig einen nicht geräumten Gehweg, besteht Ihrerseits keine Haftung.
Nutzung der Straße mit dem Fahrrad
Weichen Fahrradfahrende auf eine Straße aus, weil ein Radweg wegen Glättebildung nicht benutzbar ist, bestehen dort grundsätzlich keine erhöhten Winterdienstpflichten. Räum- und Streupflichten auf Straßen bemessen sich nicht an den Bedürfnissen des Radverkehrs, sondern an denen des motorisierten Verkehrs. Anderes gilt unter Umständen, wenn ein verkehrsbedeutender Radweg nicht benutzbar ist und der Radverkehr deshalb auf die Straße ausweicht..
Unbefestigter Radweg
Verkehrsteilnehmer müssen sich auf einem unbefestigten Radweg darauf einstellen, dass Spurrillen während einer Frostperiode scharfkantig festfrieren und das Lenken erschweren. Dies gilt selbst dann, wenn der Weg mit einer Splittschicht abgedeckt wurde. Sie als Kommune sind nicht verpflichtet, diese Spurrillen in dem feuchten Boden vor dem Aufbringen von Splitt zu glätten.