Beispiele dafür sind die folgenden Bereiche:
- Trainerinnen/Trainer im Breitensport
- Jugendleitung
- Chorleitung
- nebenberufliche Pflegekräfte
Wichtig ist, dass die Tätigkeit für andere Menschen ausgeübt wird – also „persönlichkeitsbezogen“ ist – und dabei einen pädagogischen oder fürsorglichen Charakter hat. Reine Verwaltungs- oder Organisationstätigkeiten werden nicht begünstigt. Für solche Tätigkeiten kann aber die Ehrenamtspauschale gelten.
Die Ehrenamtspauschale entschädigt für Organisation und Verwaltung
Mit der Ehrenamtspauschale können Ehrenamtliche pauschale Vergütungen bis zu 840 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Diese Pauschale gilt für Tätigkeiten, die nichts mit Unterrichten, Anleiten oder Betreuen zu tun haben:
- Vereinsvorstände
- Kassenführung
- Platz- und Gerätewarte
- Hilfe bei Veranstaltungen
- Fahrdienste
Die Ehrenamtspauschale kommt zum Einsatz, wenn die Tätigkeit zwar gemeinnützig und nebenberuflich ist, aber nicht die besonderen Merkmale der Übungsleiterpauschale erfüllt. Sie gilt also für Aufgaben, bei denen keine direkte Betreuung oder Anleitung im Vordergrund steht – etwa bei der Organisation von Veranstaltungen, dem Verwalten des Vereinsheims oder der Unterstützung bei Festen.
Beide Freibeträge nutzen: nur für getrennte Tätigkeiten
Wer im selben Jahr zwei verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann unter bestimmten Bedingungen für sein Ehrenamt beide Pauschalen für die Steuer nutzen.
Dabei gilt: Für ein und dieselbe Tätigkeit darf man nicht frei zwischen den Pauschalen wählen. Wenn die Aufgabe die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, muss diese auch genutzt werden. Die Ehrenamtspauschale ist dann ausgeschlossen. Wenn eine Tätigkeit nicht für die Übungsleiterpauschale geeignet ist, kann sie aber möglicherweise über die Ehrenamtspauschale steuerfrei abgerechnet werden.
Eine Kombination beider Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt für die Steuer ist hingegen möglich, wenn es sich um zwei klar getrennte Tätigkeiten handelt – zum Beispiel als Fußballtrainer/Fußballtrainerin und gleichzeitig als Kassenwartin/Kassenwart. Dann können bis zu 3.000 Euro für die Übungsleitertätigkeit und zusätzlich 840 Euro für die organisatorische Aufgabe steuerfrei bleiben – also insgesamt 3.840 Euro im Jahr.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz richtig kombinieren
Während Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale eine Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt betreffen, geht es beim Auslagenersatz um Kosten, die wirklich angefallen sind. Beispiele sind Fahrten, Materialien oder Telefonate. Derartige Kosten können nach zivilrechtlichem Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) erstattet werden. Sie gelten dann nicht als Einkommen und sind steuerfrei.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz können unter bestimmten Bedingungen miteinander kombiniert werden:
- Die Vergütungen müssen klar voneinander getrennt abgerechnet werden.
- Für den Auslagenersatz sind Belege nötig – zum Beispiel ein Fahrtenbuch oder Quittungen.
- Es muss erkennbar sein, welcher Betrag pauschal gezahlt wurde und welcher als Kostenerstattung gilt.
Wenn auf eine Erstattung verzichtet wird und stattdessen nur eine pauschale Zahlung erfolgt, muss diese Zahlung innerhalb der Freibeträge liegen – sonst fällt für das Ehrenamt die Steuer an. Wer beides nutzt, sollte also auf eine saubere Trennung und klare Vereinbarungen achten.