Nach der Rechtsprechung unterliegt es Ihrer Planungshoheit, ob und wie Sie eine öffentliche Straße anlegen. Eine Verpflichtung zur Anpassung des Straßenniveaus gibt es bei der Ersterstellung einer öffentlichen Straße nicht. Da insoweit kein Anspruch besteht, müssen den Anliegenden nachträgliche Anpassungskosten auch nicht erstattet werden.
Pflichten nach dem Landesstraßengesetz
Aus den Landesstraßengesetzen lässt sich ableiten, dass Anliegende Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Straßen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik so zu gestalten haben, dass sie sich dem Niveau der ersterstellten Straße angleichen. Lassen Anliegende ihre Grundstückszufahrten vor Fertigstellung einer neuen Straße ausbauen, fällt dies in ihre eigene Risikosphäre. Ein möglicher Schaden durch fehlende Anpassung lässt sich durch den zunächst nur provisorischen Ausbau der Zufahrt vermeiden. Ein Schadenersatzanspruch gegen Sie als Kommune besteht daher nicht.
Kein Entsschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff
Führt eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme bei einer betroffenen Person zu Nachteilen, muss sie diese grundsätzlich hinnehmen. Nur wenn die Maßnahme eine besondere Belastung für die Betroffenen darstellt und die Schwelle des enteignungsrechtlich Zumutbaren überschritten wird, liegt ein enteignender Eingriff vor. An einem Sonderopfer fehlt es, wenn sich die Betroffenen freiwillig in die nachteilhafte Situation begeben. Anliegende dürfen nicht darauf vertrauen, dass eine neue Straße dem Niveau ihrer Grundstückseinfahrten angepasst wird. Errichten sie vorzeitig ihre Einfahrt, gehen sie freiwillig das Risiko einer späteren Niveauabweichung ein. Ein Entschädigungsanspruch scheidet daher aus.
Handlungsempfehlung
Um Missverständnissen vorzubeugen, weisen Sie die Anliegenden bitte schon bei der Grundstücksbebauung darauf hin, dass der Ausbauzustand der Straße noch nicht endgültig ist. Soweit Sie den Anliegenden Skizzen oder Pläne aushändigen, machen Sie deutlich, dass es sich nur um eine vorläufige Einschätzung handelt und spätere Höhenabweichungen möglich sind. Machen Sie dies auch auf den ausgehändigten Unterlagen kenntlich und fertigen Sie eine Durchschrift an. Unterlassen Sie bitte voreilige verbindliche Auskünfte zu den Höhenangaben.