Schwerbehinderte Bewerber stützen ihre Schadenersatzforderungen meistens darauf, dass sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Sie berufen sich auf das Antidiskriminierungsgesetz (AGG).
Was sagt das Gesetz?
Nach den Vorgaben des Gesetzes ist ein schwerbehinderter Bewerber immer zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Einzige Ausnahme: Es fehlt erkennbar die für die Stelle erforderliche fachliche Eignung. Im Streitfall müssen Sie als Arbeitgeber beweisen, dass der Bewerber nicht für die von Ihnen ausgeschriebene Stelle geeignet ist.
Was ist bei der Ausschreibung zu beachten?
Formulieren Sie die Stellenausschreibung so präzise wie möglich. Legen Sie insbesondere die Kriterien für die notwendige fachliche Eignung genau fest. Je allgemeiner und ungenauer die Beschreibung, desto schwieriger wird es für Sie vor Gericht.
Wer ist einzuladen?
Haben Sie aufgrund der Bewerbungsunterlagen Bedenken, dass der Bewerber die fachlichen Anforderungen erfüllt? Im Zweifel gilt: Jeder Bewerber mit Handicap ist zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Damit haben Sie Ihre Pflichten erfüllt.