Bei aller Vorfreude auf die närrische Zeit stellt sich auf Ihrer Sicht als Kommune oder Veranstalter von solchen Umzügen die Frage, welche Aspekte der Verkehrssicherungspflicht zu berücksichtigen sind.
Kamelle, Stüßjer, Schokelad...
Zuschauer entscheiden eigenverantworlich, ob sie einen Umzug besuchen. Sie müssen daher mit den Gefahren rechnen, die hiermit in Zusammenhang stehen. Das Werfen von Bonbons, Blumen und Schokolade ist üblich und wird auch von den Jecken am Straßenrand erwartet. Wird ein Zuschauer durch diese Gegenstände verletzt, kann im Regelfall kein Schmerzensgeld verlangt werden.
Aachjevve un oppasse
Als Veranstalter eines Umzuges sind Sie jedoch verpflichtet, vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit von den Zuschauern fernzuhalten. Deshalb sind für die Umzugsteilnehmer Verhaltensmaßregeln aufzustellen, für deren Beachtung und Umsetzung Sorge zu tragen ist. Der Einsatz sogenannter Wagenengel ist z. B. zur Vermeidung von Unfällen mit Festwagen unverzichtbar. Für Schäden, die Umzugsteilnehmer mutwillig herbeiführen, haften Sie grundsätzlich nicht.
Zo Fooß (noh Kölle) jonn
Als Kommune sind Sie zu jeder Jahreszeit gehalten, regelmäßige Straßenkontrollen durchzuführen. In der fünften Jahreszeit ist die Verkehrssicherungspflicht nicht höher, so dass auch hier eine tägliche Kontrolle nicht erforderlich ist. Dennoch ist z. B. anzuraten, die Straßen vor dem Umzug auf eine gefahrlose Begehbarkeit zu überprüfen.
In diesem Sinne: Dreimol Kölle Alaaf!