Bei aller Vorfreude auf die närrische Zeit stellt sich aus Ihrer Sicht als Kommune die Frage, welche Aspekte der Verkehrssicherungspflicht bei solchen Umzügen zu berücksichtigen sind.
Kamelle, Strüßjer, Schokelad...
Zuschauende entscheiden eigenverantworlich, ob sie einen Umzug besuchen. Sie müssen daher mit den Gefahren rechnen, die hiermit in Zusammenhang stehen. Das Werfen von Bonbons, Blumen und Schokolade ist üblich und wird auch von den Jecken am Straßenrand erwartet. Werden Zuschauende durch diese Gegenstände verletzt, kann im Regelfall kein Schmerzensgeld verlangt werden.
Aachjevve un oppasse
Veranstalten Sie einen Umzug, sind Sie jedoch verpflichtet, vermeidbare Gefahren nach Möglichkeit vom Publikum fernzuhalten. Deshalb sind für die Umzugteilnehmenden Verhaltensmaßregeln aufzustellen, für deren Beachtung und Umsetzung Sorge zu tragen ist. Der Einsatz sogenannter Wagenengel ist zur Vermeidung von Unfällen mit Festwagen unverzichtbar. Für Schäden, die Umzugsteilnehmende mutwillig herbeiführen, haften Sie grundsätzlich nicht.
Zo Fooß (noh Kölle) jonn
Als Kommune sind Sie zu jeder Jahreszeit gehalten, regelmäßige Straßenkontrollen durchzuführen. In der fünften Jahreszeit ist die Verkehrssicherungspflicht nicht höher, so dass auch hier eine tägliche Kontrolle nicht erforderlich ist. Dennoch ist anzuraten, die Straßen vor dem Umzug auf eine gefahrlose Begehbarkeit zu überprüfen.
In diesem Sinne: Dreimol Kölle Alaaf!