Nach § 2 Abs. 10 a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) können die Bundesländer den Freiwilligen Feuerwehren ermöglichen, ihre ehrenamtlichen Angehörigen selbst zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer Gesamtmasse von 7,5 t auszubilden. Feuerwehrleute sind nach bestandener Prüfung berechtigt, auch schwere Feuerwehrfahrzeuge für die Zwecke der Feuerwehr zu führen. Was bedeutet das für die Kfz-Versicherung bei GVV Kommunal?
Versicherungsschutz während der Ausbildungsfahrten
Die Einweisung und Prüfung für die Sonderfahrberechtigung findet regelmäßig in Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehr statt. Der für diese Fahrzeuge vereinbarte Kfz-Versicherungsschutz bei GVV Kommunal besteht auch während der Ausbildungsfahrten und der Prüfung. Dies gilt sowohl für die Haftpflichtversicherung als auch für die bestehende Kaskoversicherung des Fahrzeuges.
Ist der Einweisende mitversichert?
Vom Versicherungsschutz umfasst sind Fahrten durch berechtigte Fahrende. Nach § 2 Abs. 15 und 16 StVG gelten die Einweisenden während der Ausbildungs- und Prüfungsfahrten als Führende des Einsatzfahrzeugs. Sie sind somit berechtigte Fahrende im Sinne unserer Versicherungsbedingungen. Das bedeutet, dass sie als mitversicherte Personen gelten und für Schäden nicht persönlich einstehen.
Der „Feuerwehrführerschein“ im Einsatz
Der Feuerwehrführerschein berechtigt zum Führen der Einsatzfahrzeuge im Feuerwehrdienst. Wurde die Prüfung erfolgreich abgelegt, gibt es keine Besonderheiten. Beachten Sie aber, dass der Versicherungsschutz gefährdet sein kann, wenn die Feuerwehrleute und die Einweisenden die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben an ihre Person nicht erfüllen. Dies gilt auch, sofern die rechtlichen Voraussetzungen zur Ausbildung und Fahrprüfung nicht eingehalten werden.