Erziehungskräfte von kommunalen Kindergärten und -tagesstätten üben ein öffentliches Amt aus. Sie haben die Aufsichtspflicht über die ihnen anvertrauten Kleinkinder. Verletzen die pädagogischen Fachkräfte diese Pflichten, tritt bei einem Schaden die Kommune ein.
Aufsichtspflicht
Alter, Eigenart und Charakter der Kinder sowie die Gefährlichkeit der Spielsituation bestimmen das Maß der Aufsicht. Halten sich viele Kinder im Außengelände auf, ist eine engmaschige Kontrolle sicherzustellen. Aufgrund der Rechtsprechung empfehlen wir Kontrollabstände von 5 Minuten. Ab 15 Kindern im Außenbereich ist eine dauerhafte Beaufsichtigung durch mindestens zwei pädagogische Fachkräfte sinnvoll.
Nachweispflicht
Die Aufsichtspflicht dient nicht nur dem Schutz der Kinder, sie bewahrt auch Dritte vor Schäden. Im Streitfall müssen Geschädigte nachweisen, dass der Schaden durch ein Kindergartenkind verursacht wurde. Die Beweispflicht, dass die Erziehungskräfte ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, liegt bei Ihnen. Können Sie den Nachweis nicht führen, löst das schädigende Verhalten des Kindes Ihre Haftung aus.
Verkehrssicherungspflicht
Für die Sicherheit der Spielgeräte und des Geländes sind Sie ebenfalls verantwortlich. Führen Sie bitte wöchentlich Sicht- und alle 1 bis 3 Monate weitere Verschleißkontrollen der Spielgeräte durch. Die jährliche Hauptinspektion ist durch qualifiziertes Personal oder fachkundige Fremdfirmen vorzunehmen. Deren Eignung prüfen Sie mithilfe von Zeugnissen und Sachkundenachweisen. Denken sie immer an die Dokumentation der Kontrollen.