Viele Kommunen reagieren auf den Betreuungsbedarf mit einer Notbetreuung durch Eltern oder andere beauftragte Personen. Grundsätzlich besteht hierfür Versicherungsschutz in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung von GVV Kommunal. Voraussetzung ist, dass die Notbetreuung im Auftrag und nach Weisung der Kommune erfolgt und diese den Kindergartenbetrieb damit selbst aufrechterhält.
Notpersonal muss geeignet sein
Auch wenn es sich „nur“ um eine Notbetreuung handelt: Als Kommune sind Sie für die Auswahl der eingesetzten Personen verantwortlich. Sie müssen sicherstellen, dass die arbeitnehmerähnlich eingesetzte Notbetreuung wie Erziehungskräfte die personellen Voraussetzungen für eine entsprechende Tätigkeit erfüllen.
Überlassung der Räumlichkeiten
Soweit kein qualifiziertes Notpersonal zur Verfügung steht, können die Kommunen den Eltern auch nur die Räumlichkeiten ihrer Kindertagesstätten für eine eigene Betreuung der Kinder zur Verfügung stellen. In diesem Fall umfasst der kommunale Haftpflichtversicherungsschutz die Risiken, die sich aus der Überlassung der Räume ergeben. Nicht gedeckt sind jedoch die Risiken aus der Betreuung der Kinder. Hierfür besteht ggfs. Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung der betreuenden Eltern.
Haftungsausschluss beugt Missverständnissen vor
Überlässt die Kommune nur die Räumlichkeiten, ist klarzustellen, dass sie für die Betreuungstätigkeit nicht die Verantwortung trägt. Ein vertraglicher Haftungsausschluss für die Risiken aus der Betreuung hilft hier weiter. Er sollte mit den betreuenden Eltern bei Überlassung der Räume schriftlich vereinbart werden.