Zum 01.01.2022 ist der neue § 130 d der Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Dieser sieht u. a. vor, dass Schriftverkehr, der durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts bei Gericht eingereicht wird, als elektronisches Dokument zu übermitteln ist.
Für wen gilt die neue Regelung?
Der neue § 130 d ZPO gilt für Städte, Gemeinden und Kreise, aber auch für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ferner sind die von diesen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet. Dagegen fallen privatrechtliche Vereinigungen, wie z. B. Vereine und Gesellschaften, nicht unter diese Regelung.
Achtung bei Mahnverfahren
Die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet, dass auch ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid in Papierform nicht mehr zulässig ist und als unwirksam zurückgewiesen werden muss. Läuft die Widerspruchsfrist ab, ohne dass ein wirksamer Widerspruch erhoben wurde, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid.
Was tun im Schadenfall?
Bitte informieren Sie uns im Schadenfall unverzüglich und stimmen die weitere Vorgehensweise mit uns ab. Für einen Widerspruch nutzen Sie bitte den in Ihrem Haus bereits bestehenden Online-Zugang zu den Gerichten. Beachten Sie dabei, dass die Widerspruchsfrist lediglich zwei Wochen - gerechnet ab Zustellung des Mahnbescheides - beträgt.