Befindet sich ein kommunales Gewässer z. B. in der Nähe einer Wohnbebauung oder eines Spielplatzes, ist immer mit spielenden Kindern zu rechnen. Schutzmaßnahmen sind daher stets an dem Spieltrieb und der Unerfahrenheit von Kindern auszurichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Eltern ihren Aufsichtspflichten nicht immer ausreichend nachkommen und sich Kleinkinder auch ohne ständige elterliche Aufsicht bewegen dürfen.
Auf den Einzelfall kommt es an
Es gibt grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben, welche konkreten Verkehrssicherungspflichten bei Wasserflächen bestehen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall über die Notwendigkeit und den Umfang von Maßnahmen zu entscheiden. Dennoch gibt es allgemeine Anhaltspunkte, die für eine Handlungspflicht der Kommune sprechen. Hierzu zählen insbesondere die Größe des Gewässers, die Uferbeschaffenheit, eine unerwartet auftretende Wassertiefe und die örtliche Lage der Wasserfläche.
Sicherungsmaßnahmen
Flach angelegte Uferböschungen und seichte Gewässer stellen keine Gefahr dar. Ins Wasser gefallene Kinder können sich daraus aus eigener Kraft retten. Bei tieferen Gewässern müssen Sie allerdings prüfen, ob eine Einzäunung notwendig ist. Bei größeren Gewässern ist eine komplette Umzäunung jedoch selten realisierbar oder zumutbar. In diesen Fällen ist grundsätzlich eine Absicherung der Zugänge zu gefährlichen Uferbereichen oder eine Umgestaltung dieser Bereiche ausreichend.
Weitere Informationen im Extranet
Grundsätzlich bestehen für künstlich angelegte Gewässer höhere Anforderungen als für natürliche Fließgewässer. Befinden sich natürliche Gewässer in der Nähe von Kinderspielplätzen, sind auch dort Schutzmaßnahmen erforderlich. Dabei ist die Einzäunung des Spielplatzes oder dessen Verlegung das Mittel der ersten Wahl.
Weitergehende Informationen finden Sie in einem Fachbeitrag aus dem BADK-Sonderheft „Haftungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung“. Unsere Mitglieder finden diesen im Extranet von GVV Kommunal. Aufgrund der Vielzahl der uns aktuell erreichenden Anfragen ist es leider nicht möglich, in jedem Einzelfall einen Ortstermin durchzuführen.