Die Allgemeine Haftpflichtversicherung von GVV Kommunal bietet Ihnen als Kommune die Möglichkeit, die Haftungsrisiken der Pflegekinder aus den Gefahren des täglichen Lebens in den Versicherungsschutz einzuschließen. Voraussetzung ist stets, dass die Vermittlung der Pflegekinder unter verantwortlicher Mitwirkung des Jugendamtes erfolgt.
Ansprüche zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern
Bei Ansprüchen zwischen Pflegeeltern und Pflegekindern hilft die private Haftpflichtversicherung regelmäßig nicht weiter. Da diese Pflegekinder wie leibliche Kinder behandelt, sind gegenseitige Ansprüche nicht versichert. Um diese Lücke zu schließen, lässt sich der Versicherungsschutz der Allgemeinen Haftpflichtversicherung von GVV Kommunal auf die gegenseitigen Ansprüche erweitern. Damit sind Schadensersatzansprüche der Pflegeeltern gegen ihre Pflegekinder, aber auch umgekehrt, z. B. aus der Verletzung von Aufsichtspflichten, mitversichert.
Deliktsfähigkeit von minderjährigen Pflegekindern
Bis zum 18. Lebensjahr haften Kinder und Jugendliche nicht oder nur eingeschränkt für Schäden. Da die Haftpflichtversicherung nur eintritt, wenn das Gesetz eine Haftung vorsieht, sind durch minderjährige Pflegekinder verursachte Schäden oftmals nicht abgedeckt. Um die Pflegeeltern zu schützen, bietet die Allgemeine Haftpflichtversicherung von GVV Kommunal eine Besonderheit: Soweit vereinbart, wird bei Sachschäden bis zu 2.600 EUR auf die Prüfung der Deliktsfähigkeit von nicht oder eingeschränkt deliktsfähigen Pflegekindern verzichtet.
Subsidiärer Versicherungsschutz
Haben die Pflegeeltern z. B. eine private Hausrat- oder Glasversicherung abgeschlossen, sind diese im Schadenfall vorrangig in Anspruch zu nehmen. Denn der Versicherungsschutz der Pflegeeltern besteht lediglich subsidiär und damit hilfsweise. Besteht seitens der Pflegeeltern kein Entschädigungsanspruch gegen andere Versicherer, steht die Allgemeine Haftpflichtversicherung von GVV Kommunal den versicherten Pflegefamilien schützend zur Seite.