Entscheidend ist immer, auf welche Grundlage ein Anspruch gestützt wird. Sofern dieser auf die Nichterfüllung eines mit Ihnen geschlossenen Vertrages beruht, kommt eine Regulierung durch die Allgemeine Haftpflichtversicherung nicht in Betracht. Ansprüche, die ein Dritter daraus herleitet, dass eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht wird, sind durch die Allgemeine Haftpflichtversicherung generell nicht gedeckt.
Untersagung einer Veranstaltung durch die Ordnungsbehörde
Untersagen Sie als Ordnungsbehörde eine Veranstaltung eines Dritten und nimmt dieser Sie auf Schadenersatz in Anspruch, steht Ihnen die Allgemeine Haftpflichtversicherung zur Seite. Derartige Amtshaftungsansprüche sind allerdings nur begründet, wenn die Ordnungsbehörde die Gesamtumstände unzureichend geprüft und die Veranstaltung schuldhaft untersagt hat.
Landeserlasse maßgeblich
In den letzten Tagen haben die zuständigen Landesministerien Erlasse (z. B. in NRW Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Durchführung von Großveranstaltungen ab dem 10.03.2020) veröffentlicht, nach denen Veranstaltungen von mehr als 1.000 Teilnehmenden abzusagen sind. Soweit sich eine kommunale Ordnungsbehörde an der Weisung des Landes orientiert, liegt ein Verschulden von vornherein nicht vor.
Veranstaltungen von weniger als 1.000 Teilnehmenden
Bei kleineren Veranstaltungen kommt es auf die konkreten Umstände und Risiken an, welche die Ordnungsbehörden sorgfältig abzuwägen haben. Auch dazu liefern die Landeserlasse einige Hinweise, welche im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sind. Von maßgeblicher Bedeutung dürfte hier auch die Frage der höheren Gewalt sein. Hier bedarf es der Abwägung, ob die Voraussetzungen für höhere Gewalt gegeben sind. Hilfreich kann dazu eine Lektüre der der Veranstaltung zugrunde liegenden AGB sein, in denen der Begriff häufig näher bestimmt ist. Im Regelfall dürfte es an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlen, wenn nach sachgerechter Abwägung aller im Raum stehenden Interessen eine vertretbare Entscheidung getroffen wird.
Entschädigungsansprüche
Von Schadenersatzansprüchen abzugrenzen sind verschuldensunabhängige Entschädigungsansprüche, wie sie sich beispielsweise in § 39 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) oder in § 65 Infektionsschutzgesetz (IfSG) finden. Derartige Entschädigungsansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgenommen, wobei in einem Entschädigungsfall nach dem Infektionsschutzgesetz ohnehin das Land zahlungspflichtig wäre.