Freistellung fürs Ehrenamt
Ehrenamt zwischen Gemeinwohl und Arbeitsalltag
Ehrenamtliches Engagement ist für viele Bereiche des Gemeinwohls unverzichtbar. Rund 40 Prozent der Bevölkerung, also etwa 28,8 Millionen Menschen, engagieren sich freiwillig. Ohne diese Unterstützung könnten Feuerwehr, Rettungsdienste, Jugendverbände oder kommunale Mandate in vielen Regionen nicht zuverlässig arbeiten.
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen und die eigenen betrieblichen Abläufe in Einklang bringen. Sie müssen Freistellungsanfragen prüfen und unterschiedliche Interessen abwägen. Beschäftigte wiederum brauchen Klarheit darüber, wann ein Anspruch auf Freistellung besteht, welche Gesetze gelten und welche Nachweise sie der Personalabteilung vorlegen müssen.
Was bedeutet Freistellung fürs Ehrenamt?
Eine Freistellung fürs Ehrenamt ist die vorübergehende Befreiung von der Arbeitspflicht. Sie ermöglicht es Beschäftigten, eine gemeinwohlorientierte Aufgabe wahrzunehmen. Die Freistellung hat nichts mit dem regulären Urlaub zu tun. Sie kann gesetzlich verankert sein oder freiwillig von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gewährt werden. Entscheidend ist die Art des Engagements: Gesetzlich geschützt sind grundsätzlich nur Ehrenämter, die im öffentlichen Interesse liegen. Private Vereinsarbeit gilt dagegen als Freizeit und begründet keinen Anspruch auf Freistellung.
Der rechtliche Rahmen ist uneinheitlich, weil es kein bundeseinheitliches Ehrenamtsgesetz gibt. Stattdessen greift verschiedenes Bundes- und Landesrecht. In einigen Bundesländern hat das Ehrenamt sogar Verfassungsrang: In Hessen regelt Art. 25 HV zum Beispiel, dass Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber ihren Beschäftigten Zeit für staatsbürgerliche Aufgaben einräumen müssen. Die konkreten Regeln ergeben sich jedoch aus den jeweiligen Fachgesetzen. Typischerweise wird unterschieden zwischen:
- Arbeitsbefreiung, also Freistellung ohne Vergütungsanspruch
- Sonderurlaub, der zusätzlich zu normalen Urlaubstagen gewährt wird
- bezahlter Freistellung, etwa bei Feuerwehr, THW oder Schöffenamt
- unbezahlter Freistellung, beispielsweise in Teilen der Jugendarbeit
Ohne gesetzliche Vorgaben liegt die Entscheidung über eine Freistellung bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber.
Wer hat Anspruch auf Freistellung fürs Ehrenamt?
Ein Anspruch auf Freistellung besteht nur bei Ehrenämtern, die gesetzlich als öffentliche Aufgaben eingestuft sind. Dazu zählt beispielsweise die freiwillige Feuerwehr. Ihre Angehörigen werden in allen Bundesländern für Einsätze, Übungen und Ausbildungen freigestellt. Die Lohnfortzahlung übernimmt in der Regel die Kommune.
Auch für den Katastrophenschutz gibt es klare Regeln: Helferinnen/Helfer des THW werden für Einsätze und Übungen freigestellt. § 3 THWG regelt sowohl die Freistellung fürs Ehrenamt als auch den Erstattungsanspruch für private Arbeitgeber. Bei Organisationen wie DRK, ASB, JUH oder den Maltesern bestimmen die jeweiligen Landeskatastrophenschutzgesetze, wann Freistellung gewährt wird. Für Schöffinnen/Schöffen und ehrenamtliche Richterinnen/Richter gilt § 45 Abs. 1a DRiG. Diese Vorschrift enthält sowohl Freistellungsregeln als auch einen besonderen Kündigungsschutz. Kommunale Mandatsträgerinnen/Mandatsträger werden nach den Gemeinde- oder Kreisordnungen freigestellt. In der Jugendarbeit gewähren die Länder Sonderurlaub.
Kein Anspruch besteht in der Regel bei privater Vereinsarbeit. Tätigkeiten wie das Trainieren einer Mannschaft oder Vorstandsarbeit gelten arbeitsrechtlich als Freizeit und müssen über freie Tage oder Urlaub organisiert werden. Freiwillige Sonderurlaube bleiben Ermessensentscheidungen der Firma.
Wie stelle ich einen Antrag auf Freistellung für ein Ehrenamt?
Ein Antrag auf Freistellung sollte spätestens sechs Wochen vor dem Termin gestellt werden, wenn die Tätigkeit planbar ist. Der Antrag sollte kurz und klar formuliert sein und folgende Angaben enthalten:
Bei kurzfristigen Einsätzen genügt eine direkte Mitteilung an die Führungskraft. Die Einsatzbescheinigung kann später nachgereicht werden. Viele Landesgesetze erlauben eine Ablehnung nur bei zwingenden betrieblichen Gründen. Da ehrenamtliche Tätigkeiten arbeitsrechtlich als Nebentätigkeit gelten, sollten sie zudem angezeigt werden, sobald sie die Arbeitszeit betreffen. In vielen Arbeitsverträgen gibt es eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten. Eine offene Kommunikation verhindert Missverständnisse und erleichtert die Planung im Betrieb.
Wie funktioniert die Freistellung fürs Ehrenamt im öffentlichen Dienst?
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben grundsätzlich die gleichen Freistellungsansprüche wie Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Zusätzlich gelten jedoch interne Regeln. Besonders wichtig sind:
- § 29 TVöD für tarifbeschäftigte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
- die Sonderurlaubsverordnungen der Länder für Beamtinnen/Beamte
- interne Abläufe über die jeweilige Personalstelle
Bei gesetzlich geschützten Ehrenämtern ist auch eine Freistellung fürs Ehrenamt im öffentlichen Dienst verpflichtend. Einige Bundesländer unterstützen Ehrenamt im öffentlichen Dienst darüber hinaus mit zusätzlichen Vorteilen. Dazu gehören zum Beispiel ein zusätzlicher Sonderurlaubstag für Inhaberinnen/Inhaber einer Ehrenamts-Card oder der Juleica.
Freistellung fürs Ehrenamt: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Die Freistellung fürs Ehrenamt verpflichtet Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, klare Regeln einzuhalten: Sie müssen Beschäftigte freistellen, sobald ein gesetzlicher Anspruch besteht. Liegt beispielsweise eine Einsatzbescheinigung der Feuerwehr vor, ist die Freistellung fürs Ehrenamt bei der Feuerwehr verpflichtend. Unterbricht ein Einsatz den Urlaub, müssen die Urlaubstage gutgeschrieben werden. In den meisten Fällen besteht zudem Anspruch auf Lohnfortzahlung. Aufwandsentschädigungen aus dem Ehrenamt dürfen nicht vom Gehalt abgezogen werden. Wenn Gesetze es erlauben, können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber den fortgezahlten Lohn erstatten lassen, zum Beispiel bei Feuerwehr- oder THW-Einsätzen.
Wenn es um Ehrenamt und Freistellung geht, haben Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber das Recht, Nachweise zu verlangen und Anträge abzulehnen, falls kein gesetzlicher Anspruch besteht. Sie können außerdem vertraglich regeln, dass freiwillige Fehlzeiten ohne Rechtsgrundlage unbezahlt bleiben. Beeinträchtigt das Ehrenamt die Leistungsfähigkeit – etwa durch häufige Nachteinsätze –, können Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber auf die Einhaltung der Ruhezeiten bestehen und die Ausübung des Ehrenamts begrenzen.
Ehrenamtliche müssen ihre Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber frühzeitig informieren, Freistellungen für ihr Ehrenamt beantragen und Unterlagen wie Einsatz- oder Lehrgangsbescheinigungen vorlegen. Aufwandsentschädigungen dürfen sie in der Regel behalten, solange keine gesetzliche Anrechnungspflicht besteht. Während gesetzlich geschützter Ehrenämter haben sie Anspruch auf Freistellung.