Ehrenamt und Steuer
Ehrenamt und Steuer: Engagement mit finanziellen Auswirkungen
In Deutschland engagieren sich rund 29 Millionen Menschen in ihrer Freizeit ehrenamtlich – zum Beispiel im Verein, in sozialen Projekten oder bei der Feuerwehr. Dabei geht es meistens nicht ums Geld, sondern um den Wunsch, etwas Sinnvolles zu tun. Doch auch im Ehrenamt entstehen manchmal Kosten oder es gibt eine kleine Vergütung als Dank für den Einsatz. Damit das Ehrenamt nicht zur steuerlichen Last wird, unterstützt der Staat das freiwillige Engagement mit drei wichtigen Vergünstigungen:
Wer sich engagieren möchte, sollte wissen, wie sich das Ehrenamt von der Steuer absetzen lässt und worauf dabei zu achten ist.
Wann ein Ehrenamt steuerlich begünstigt wird
Wer im Ehrenamt eine kleine Vergütung bekommt oder sich seine Auslagen erstatten lässt, kann unter bestimmten Voraussetzungen sein Ehrenamt von der Steuer absetzen. Dafür gibt es zunächst zwei allgemeine Voraussetzungen: Es ist wichtig, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird – also zeitlich nicht mehr als ein Drittel einer Vollzeitstelle beansprucht.
Außerdem muss das Engagement für eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Organisation erfolgen. Dabei muss es einem anerkannten Zweck wie Bildung, Sport oder Wohlfahrtspflege dienen.
Die Übungsleiterpauschale gilt für persönlichkeitsbezogene Ehrenämter
Die Übungsleiterpauschale ist eine der wichtigsten Vergünstigungen. Sie erlaubt es, Einnahmen bis zu 3.000 Euro pro Jahr aus dem Ehrenamt ohne Steuer zu behalten. Die Übungsleiterpauschale gilt für Tätigkeiten, bei denen Menschen angeleitet, betreut oder gepflegt werden.
Beispiele dafür sind die folgenden Bereiche:
- Trainerinnen/Trainer im Breitensport
- Jugendleitung
- Chorleitung
- nebenberufliche Pflegekräfte
Wichtig ist, dass die Tätigkeit für andere Menschen ausgeübt wird – also „persönlichkeitsbezogen“ ist – und dabei einen pädagogischen oder fürsorglichen Charakter hat. Reine Verwaltungs- oder Organisationstätigkeiten werden nicht begünstigt. Für solche Tätigkeiten kann aber die Ehrenamtspauschale gelten.
Die Ehrenamtspauschale entschädigt für Organisation und Verwaltung
Mit der Ehrenamtspauschale können Ehrenamtliche pauschale Vergütungen bis zu 840 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Diese Pauschale gilt für Tätigkeiten, die nichts mit Unterrichten, Anleiten oder Betreuen zu tun haben:
Die Ehrenamtspauschale kommt zum Einsatz, wenn die Tätigkeit zwar gemeinnützig und nebenberuflich ist, aber nicht die besonderen Merkmale der Übungsleiterpauschale erfüllt. Sie gilt also für Aufgaben, bei denen keine direkte Betreuung oder Anleitung im Vordergrund steht – etwa bei der Organisation von Veranstaltungen, dem Verwalten des Vereinsheims oder der Unterstützung bei Festen.
Beide Freibeträge nutzen: nur für getrennte Tätigkeiten
Wer im selben Jahr zwei verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten ausübt, kann unter bestimmten Bedingungen für sein Ehrenamt beide Pauschalen für die Steuer nutzen.
Dabei gilt: Für ein und dieselbe Tätigkeit darf man nicht frei zwischen den Pauschalen wählen. Wenn die Aufgabe die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale erfüllt, muss diese auch genutzt werden. Die Ehrenamtspauschale ist dann ausgeschlossen. Wenn eine Tätigkeit nicht für die Übungsleiterpauschale geeignet ist, kann sie aber möglicherweise über die Ehrenamtspauschale steuerfrei abgerechnet werden.
Eine Kombination beider Aufwandsentschädigungen im Ehrenamt für die Steuer ist hingegen möglich, wenn es sich um zwei klar getrennte Tätigkeiten handelt – zum Beispiel als Fußballtrainer/Fußballtrainerin und gleichzeitig als Kassenwartin/Kassenwart. Dann können bis zu 3.000 Euro für die Übungsleitertätigkeit und zusätzlich 840 Euro für die organisatorische Aufgabe steuerfrei bleiben – also insgesamt 3.840 Euro im Jahr.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz richtig kombinieren
Während Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale eine Aufwandsentschädigung für das Ehrenamt betreffen, geht es beim Auslagenersatz um Kosten, die wirklich angefallen sind. Beispiele sind Fahrten, Materialien oder Telefonate. Derartige Kosten können nach zivilrechtlichem Auftragsrecht (§§ 662 ff. BGB) erstattet werden. Sie gelten dann nicht als Einkommen und sind steuerfrei.
Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz können unter bestimmten Bedingungen miteinander kombiniert werden:
Wenn auf eine Erstattung verzichtet wird und stattdessen nur eine pauschale Zahlung erfolgt, muss diese Zahlung innerhalb der Freibeträge liegen – sonst fällt für das Ehrenamt die Steuer an. Wer beides nutzt, sollte also auf eine saubere Trennung und klare Vereinbarungen achten.