EU-Abfallvorgaben
EU-Richtlinien führen strenge Quoten für Kommunen ein
Die Europäische Union will die Abfallwirtschaft bis 2035 grundlegend verändern. Im Mittelpunkt steht dabei der Übergang von der Wegwerfgesellschaft zur Kreislaufwirtschaft. Diese Neuausrichtung betrifft auch die Kommunen, denn sie müssen sich an klaren Zielen mit verbindlichen Fristen orientieren.
Die rechtliche Grundlage bilden zwei zentrale EU-Richtlinien: Die Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 schreibt vor, dass künftig nicht mehr das angelieferte Gewicht zählt, sondern allein der Eingang in den finalen Recyclingprozess. Außerdem legt die Richtlinie verbindliche Recyclingquoten für Siedlungsabfälle fest:
- bis 2025 mindestens 55 Prozent
- bis 2030 mindestens 60 Prozent
- bis 2035 mindestens 65 Prozent
Die Deponierichtlinie (EU) 2018/850 enthält ergänzend Vorgaben zur Abfallbeseitigung. Für die kommunale Praxis ist die Vorgabe entscheidend, dass ab 2035 höchstens zehn Prozent der Siedlungsabfälle deponiert werden dürfen.
Kreislaufwirtschaft im Fokus der EU-Abfallpolitik
Die Vorgaben der Europäischen Union stützen sich vor allem auf die novellierte Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851, die die Kreislaufwirtschaft ins Zentrum stellt. Sie schreibt vor, dass Abfallvermeidung und Wiederverwendung Vorrang vor dem Recycling haben. Ziel ist es, Produkte möglichst lange im Umlauf zu halten und Rohstoffe mehrfach zu nutzen. Politisch orientiert sich die EU am Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen, die Lebensmittelverschwendung bis 2030 zu halbieren; rechtlich bindend sind jedoch nur die Pflicht zur Erfassung und zu Reduktionsmaßnahmen.
Darüber hinaus verlangt die Richtlinie (EU) 2018/851 Maßnahmen, um den Eintrag von Kunststoffen in die Meere zu stoppen und den Einsatz gefährlicher Stoffe in Produkten zu verringern. Eine zentrale Rolle spielt dabei die erweiterte Herstellerverantwortung: Produzenten müssen ihre Waren so gestalten, dass Reparatur, Wiederverwendung und Recycling leichter möglich werden. Für Kommunen kann dies eine Entlastung darstellen, weil weniger schwer verwertbare Abfälle anfallen und Hersteller stärker an den Kosten beteiligt werden.
Kommunen müssen Sammelquoten steigern und Restmüll senken
Ein weiteres zentrales Instrument der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 ist die Pflicht zur getrennten Sammlung.
Seit Ende 2023 müssen Bioabfälle in allen Mitgliedstaaten separat erfasst oder direkt am Entstehungsort verwertet werden. Seit 2025 gilt zusätzlich die Pflicht zur getrennten Erfassung von Alttextilien und gefährlichen Abfällen aus privaten Haushalten. Bereits seit 2015 ist die getrennte Sammlung von Papier, Glas, Metallen und Kunststoffen vorgeschrieben.
Für Verpackungsabfälle gilt ergänzend die Verpackungsrichtlinie (EU) 2018/852: Sie schreibt Recyclingquoten von 65 Prozent bis Ende 2025 und von 70 Prozent bis 2030 vor. Zusätzlich gibt es Mindestquoten für einzelne Materialien wie Kunststoffe oder Metalle.
Daneben setzt die Deponierichtlinie (EU) 2018/850 klare Grenzen für die Abfallbeseitigung: Ab 2035 dürfen höchstens zehn Prozent der Siedlungsabfälle deponiert werden. Für die Kommunen bedeutet das, die getrennte Sammlung weiter auszubauen und die Restmüllmengen deutlich zu verringern.
Wie setzt Deutschland die EU-Abfallvorgaben um?
Die EU-Vorgaben werden in Deutschland vor allem durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), das Verpackungsgesetz (VerpackG) und die Deponieverordnung (DepV) umgesetzt. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bildet den übergeordneten Rahmen für die Umsetzung der EU-Vorgaben in Deutschland: Es überführt die Ziele der Abfallrahmenrichtlinie (EU) 2018/851 in nationales Recht und verankert sowohl Recyclingquoten als auch Getrenntsammlungspflichten. Kommunen werden gesetzlich verpflichtet, Bioabfälle, Textilien und Wertstoffe getrennt zu erfassen und die Qualität der getrennt gesammelten Materialien zu verbessern. Das Verpackungsgesetz setzt ergänzend die Vorgaben der Verpackungsrichtlinie (EU) 2018/852 um.
Die Anforderungen der Deponierichtlinie (EU) 2018/850 wurden in Deutschland durch die DepV umgesetzt. Diese Verordnung schreibt vor, dass die Deponierung von Siedlungsabfällen bis 2035 auf höchstens zehn Prozent begrenzt werden muss. Deutschland geht hier bereits seit 2005 über die EU-Vorgaben hinaus: Unbehandelte Siedlungsabfälle dürfen seither nicht mehr deponiert werden.
Aus den gesetzlichen Vorgaben ergeben sich für Kommunen konkrete Handlungsfelder:
Die Vorgaben führen zu höheren Kosten, eröffnen aber auch die Chance, die Abfallwirtschaft konsequent auf Kreislaufwirtschaft und Ressourcenschutz auszurichten.
Fördermittel erleichtern die Transformation
Die Umsetzung der EU-Vorgaben stellt viele Kommunen vor erhebliche finanzielle und organisatorische Herausforderungen. Gleichzeitig stehen Fördermittel bereit, die gezielt entlasten sollen. Auf europäischer Ebene unterstützen Programme wie LIFE und der Kohäsionsfonds Projekte zur Kreislaufwirtschaft. Auch die Europäische Investitionsbank vergibt Kredite für Abfall- und Recyclinganlagen. In Deutschland ergänzen Bund und Länder diese Angebote über die KfW oder das Bundesumweltministerium. Zusätzlich bieten Netzwerke wie der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) oder Initiativen wie Zero Waste Cities praxisnahe Beratung und Best-Practice-Erfahrungen.
Für Kommunen enthalten die EU-Vorgaben nicht nur Pflichten, sondern auch Chancen. Wer frühzeitig in moderne Sammel- und Verwertungssysteme investiert, kann langfristig Kosten senken, regionale Wertschöpfung sichern und zum Klimaschutz beitragen. Eine konsequente Umsetzung stärkt das Recycling, reduziert Restmüllmengen und erhöht die Akzeptanz in der Bevölkerung.