Neues Jahr, neue Vorgaben
Diese Aspekte werden 2026 für Kommunen relevant
Viele Städte und Gemeinden arbeiten aktuell noch an den Aufgaben für das Jahr 2025. Gleichzeitig stehen die wichtigen rechtlichen und organisatorischen Änderungen für 2026 längst fest. Unter anderem wird es erstmals in Deutschland verbindliche Vorgaben zur kommunalen Wärmeplanung geben: Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis Mitte 2026 einen vollständigen Wärmeplan erstellen. Außerdem gilt ab Veröffentlichung des Wärmeplans die Pflicht, neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben. Für öffentliche Gebäude mit hohem Energieverbrauch kommt hinzu: Sie müssen ein Energiemanagementsystem einführen, das den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Bezüglich der digitalen Aktenführung gibt es für Kommunen nach wie vor nur Zieljahre, die sich zum Teil an den Stichtag des Bundes anlehnen. Auch mit der im November 2025 vom Bundestag verabschiedeten NIS2-Richtlinie werden die Anforderungen an kommunale IT-Strukturen steigen.
Im Vergaberecht gelten ab Jahresbeginn neue EU-Schwellenwerte. Sie sorgen dafür, dass mehr kommunale Aufträge europaweit ausgeschrieben werden müssen. Kommunen müssen ihre Abläufe, ihr Personal und ihre digitalen Prozesse entsprechend anpassen.
Neue Anforderungen an Klimaschutz, Wärmeplanung und Energieeffizienz
Spätestens zum 30. Juni 2026 müssen Städte mit über 100.000 Einwohnern einen kommunalen Wärmeplan vorlegen. Grundlage ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG). Der Wärmeplan muss aufzeigen, wie die Wärmeversorgung vor Ort künftig klimaneutral werden kann, etwa durch:
Diese Pflicht ist eng mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verknüpft. Denn nur wenn ein Wärmeplan vorliegt, gilt in dem Gebiet die Regel des § 71 GEG: Neue Heizungen müssen dann mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Für kommunale Gebäude hat die Regelung direkte Auswirkungen auf Sanierungsvorhaben und Förderstrategien: Neue Heizsysteme sollten frühzeitig auf ihre Kompatibilität und Förderfähigkeit geprüft werden.
Zusätzlich verpflichtet § 6 Energieeffizienzgesetz (EnEfG) öffentliche Stellen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch ab 1 Gigawattstunde dazu, jedes Jahr zwei Prozent Energie im Vergleich zum Vorjahr einzusparen. Bis spätestens 30. Juni 2026 müssen diese Stellen ein Energiemanagementsystem einführen. Bei einem Verbrauch zwischen 1 und unter 3 Gigawattstunden reicht eine vereinfachte Lösung. Ab 3 Gigawattstunden ist eine zertifizierte Umsetzung nach ISO 50001 oder EMAS erforderlich. Auch kleinere Kommunen können durch strukturiertes Monitoring dauerhaft Energie und Kosten einsparen. Förderprogramme wie die Kommunalrichtlinie oder KfW 264/463 unterstützen entsprechende Investitionen.
Digitalisierungspflichten auf kommunaler Ebene
Der Bund schreibt die E-Akte für seine Behörden ab dem 1. Januar 2029 verbindlich vor. Für Kommunen sind hingegen die Bundesländer zuständig. Einige Bundesländer haben Zieljahre für den Umstieg genannt, die sich an der Bundesregelung orientieren. Es gibt jedoch keine verbindlichen Fristen oder Sanktionen auf kommunaler Ebene.
- Einführung eines geeigneten Dokumentenmanagementsystems
- digitale Abbildung von Verfahrensverzeichnissen
- Sicherstellung der revisionssicheren Archivierung
Mit dem OZG 2.0, das 2024 in Kraft trat, entfiel die feste Frist für die vollständige Digitalisierung der Verwaltungsleistungen. Der Umsetzungsdruck bleibt aber wegen politischer Erwartungen, technischer Standards und Vorgaben bei Fördermitteln. Kommunen sollen ihre Leistungen schrittweise digitalisieren, etwa bei häufig genutzten Verfahren wie Wohnsitzmeldungen oder Gewerbeanzeigen.
Das NIS2-Umsetzungsgesetz wurde im November 2025 vom Bundestag beschlossen. Nach Inkrafttreten gelten neue Vorgaben für kommunale IT-Dienstleister, Stadtwerke oder Kliniken, wenn sie als „wichtige Einrichtung“ eingestuft werden. Bei einer solchen Einstufung sind Meldepflichten, Risikoanalysen und technische Sicherheitsmaßnahmen verpflichtend. Empfohlen werden außerdem ein ISMS nach BSI-Standard. Auch regelmäßige Schulungen und Notfallpläne gelten laut BSI als zentrale Elemente für die Umsetzung der neuen Sicherheitsvorgaben.
Beschaffung 2026: neue Schwellenwerte, mehr Verantwortung
Zum 1. Januar 2026 gelten neue EU-Schwellenwerte für kommunale Vergaben. Laut Verordnungen (EU) 2023/2495 und (EU) 2025/2151 sinken die Schwellen aufgrund von Wechselkursanpassungen:
- Bauleistungen und Konzessionen: 5.404.000 Euro netto (zuvor 5.538.000 Euro)
- Liefer- und Dienstleistungen: 216.000 Euro netto (zuvor 221.000 Euro)
Unterhalb dieser Schwellen gehen einige Länder eigene Wege: In Nordrhein-Westfalen entfallen gemäß § 75a GO NRW ab dem 1. Januar 2026 sämtliche landesrechtliche Vergabevorgaben. Kommunen erhalten dadurch mehr Handlungsspielraum. Sie können beispielsweise einfacher verhandeln oder formlos Angebote einholen, sofern Wirtschaftlichkeit und Transparenz gewährleistet bleiben. Andere Bundesländer beobachten das Modell, haben bislang aber keine vergleichbaren Schritte angekündigt.
Trotz dieser formalen Erleichterungen bleiben andere vergaberechtliche Anforderungen bestehen. Viele Förderprogramme von Bund und Ländern setzen weiterhin die Berücksichtigung von Umwelt- und Sozialkriterien voraus. Dazu zählen Lebenszykluskosten, Energieeffizienz und Tariftreue. Rechtsgrundlagen sind unter anderem die Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima) sowie Förderkonditionen der Kommunalrichtlinie.
Nicht nur beim Vergaberecht müssen Kommunen in den nächsten Jahren viele neue Regeln beachten. Deshalb ist es wichtig, rechtliche, technische und finanzielle Veränderungen frühzeitig in die Planung einzubeziehen.